Ein Masseur aus Schleswig-Holstein hat sich vor acht Jahren den Begriff „Bernstein-Massagen“ schützen lassen und konfrontiert nun viele KollegInnen mit Abmahnungen, um ihnen die Verwendung dieses Begriffs zu untersagen. Jede Abmahnung ist mit einer „Gebühr“ von mehreren Hundert Euro verbunden (die sich dann Markeninhaber und Rechtsanwalt teilen) sowie mit einer Unterlassungserklärung, die zur Akzeptanz horrender Vertragsstrafen im Wiederholungsfall zwingt.
Diese Abmahnwelle ist in höchstem Maße unerfreulich und noch dazu juristisch zweifelhaft! Sollte jemand unter den LeserInnen dieses Newsletters selbst von einer solchen Abmahnung betroffen sein, bitte ich daher darum, sich möglichst rasch zu melden. Denn im Augenblick wird schon geprüft, ob diese Abmahnungen überhaupt rechtlich zulässig waren.
Natürlich steht es dem Erfinder eines Begriffes frei, diesen beim Patentamt als Marke eintragen und somit für die eigene Verwendung schützen zu lassen. Der Gesetzgeber ermöglicht diesen Schutz für „eigene Wortschöpfungen“, also selbst erfundene Begriffe – nicht jedoch für „beschreibende Bezeichnungen“, d.h. wenn mit Begriffen des allgemeinen Wortschatzes ein Produkt oder Vorgang beschrieben wird. Solche Bezeichnungen müssen der Allgemeinheit zur freien Verwendung zugänglich bleiben. Ist nun „Bernstein-Massage“ eine Wortschöpfung oder eine solche Beschreibung? Das wird im Augenblick juristisch geprüft.
Wird dabei festgestellt, daß „Bernstein-Massage“ eine beschreibende Bezeichnung und keine Wortschöpfung ist – und das dürfte wohl der Fall sein – dann ist der Markeneintragung und somit auch der Abmahnung die Grundlage entzogen. Die Löschung der Marke wird dieser Tage mit entsprechender Begründung auch schon beantragt. Erfolgt diese Löschung, kann die Abmahnung problemlos zurückgewiesen werden. Selbst die Herausgabe bereits unterzeichneter Unterlassungserklärungen kann dann gefordert werden! Zwar ist im Augenblick noch nichts entschieden, doch die Chancen stehen gut.
Wie auch immer die Rechtslage sein mag, besonders betrüblich ist hierbei, daß die jetzt Abgemahnten nicht zuvor auf anderem Wege über die Markeneintragung informiert wurden. Ein einfaches Schreiben oder ein Gespräch hätte dazu beitragen können, die Angelegenheit friedlich zu bereinigen und Zwist und Zerwürfnisse zu vermeiden. Doch statt einem solchen „Miteinander“ wurde gleich das juristische „Gegeneinander“ in Form einer Abmahnung gewählt. Das ist schade.
Zwar werden auch auf diesem Wege strittige Sachverhalte geklärt, doch mit welchem Schaden! Neben den Anwalts- und Abmahnungskosten, die überflüssigerweise entstehen, werden Kollegen zu Feinden. Mißtrauen und emotionale Gräben bleiben bestehen, und selbst wenn im Fall der „Bernstein-Massagen“ das Recht zugunsten des Abmahnenden gesprochen werden sollte, so hat er sich durch seine Vorgehensweise bereits ins Abseits manövriert. Seine bisherigen KollegInnen werden ihn meiden, zu Fachveranstaltungen wird es keine Einladungen mehr geben, der gute Ruf hat schon gelitten. War das die ganze Sache wert?
Wie auch immer – ich werde auf jeden Fall in kommenden Newslettern über den Ausgang der juristischen Auseinandersetzungen berichten, damit wieder Rechtssicherheit für die Verwendung des Begriff“Bernstein-Massagen“ besteht.
[…] wie die zum Thema “Bernstein-Massagen” sind heutzutage absolut keine Ausnahme mehr, sondern ständig an der Tagesordnung. Vor […]
Ich biete die Bernstein-Massage in St. Gallen an und bin zum von dieser Abmahnwelle verschont geblieben. Ich hab nicht gewusst, dass der Begriff Bernstein-Massage geschützt sein soll (oder eben doch nicht). Ich finde es bedauerlich, dass (insb. in Deutschland) immer wieder solche Abmahnwellen losgetreten werden. Aber andererseits ist das natürlich ein lukratives Geschäft für die Anwälte. Zum Natürlich steht es dem Erfinder eines Begriffes frei, diesen beim Patentamt als Marke eintragen und somit für die eigene Verwendung schützen zu lassen. Der Gesetzgeber ermöglicht diesen Schutz für „eigene Wortschöpfungen“, also selbst erfundene Begriffe – nicht jedoch für „beschreibende Bezeichnungen“, d.h. wenn mit Begriffen des allgemeinen Wortschatzes ein Produkt oder Vorgang beschrieben wird. Solche Bezeichnungen müssen der Allgemeinheit zur freien Verwendung zugänglich bleiben. Ist nun „Bernstein-Massage“ eine Wortschöpfung oder eine solche Beschreibung? Das wird im Augenblick juristisch geprüft.
Wird dabei festgestellt, daß „Bernstein-Massage“ eine beschreibende Bezeichnung und keine Wortschöpfung ist – und das dürfte wohl der Fall sein – dann ist der Markeneintragung und somit auch der Abmahnung die Grundlage entzogen. Die Löschung der Marke wird dieser Tage mit entsprechender Begründung auch schon beantragt. Erfolgt diese Löschung, kann die Abmahnung problemlos zurückgewiesen werden. Selbst die Herausgabe bereits unterzeichneter Unterlassungserklärungen kann dann gefordert werden! Zwar ist im Augenblick noch nichts entschieden, doch die Chancen stehen gut.
Wie auch immer die Rechtslage sein mag, besonders betrüblich ist hierbei, daß die jetzt Abgemahnten nicht zuvor auf anderem Wege über die Markeneintragung informiert wurden. Ein einfaches Schreiben oder ein Gespräch hätte dazu beitragen können, die Angelegenheit friedlich zu bereinigen und Zwist und Zerwürfnisse zu vermeiden. Doch statt einem solchen „Miteinander“ wurde gleich das juristische „Gegeneinander“ in Form einer Abmahnung gewählt. Das ist schade.