Wege der Ganzwerdung

Abmahnwelle „Bernstein-Massagen“

Ein Masseur aus Schleswig-Holstein hat sich vor acht Jahren den Begriff „Bernstein-Massagen“ schützen lassen  und konfrontiert nun viele KollegInnen mit Abmahnungen, um ihnen die  Verwendung dieses Begriffs zu untersagen. Jede Abmahnung ist mit  einer „Gebühr“ von mehreren Hundert Euro verbunden (die sich dann  Markeninhaber und Rechtsanwalt teilen) sowie mit einer  Unterlassungserklärung, die zur Akzeptanz horrender Vertragsstrafen im Wiederholungsfall zwingt.

Diese Abmahnwelle ist in höchstem Maße unerfreulich und noch dazu  juristisch zweifelhaft! Sollte jemand unter den LeserInnen dieses  Newsletters selbst von einer solchen Abmahnung betroffen sein, bitte  ich daher darum, sich möglichst rasch zu melden. Denn im Augenblick  wird schon geprüft, ob diese Abmahnungen überhaupt rechtlich zulässig waren.

Natürlich steht es dem Erfinder eines Begriffes frei, diesen beim  Patentamt als Marke eintragen und somit für die eigene Verwendung  schützen zu lassen. Der Gesetzgeber ermöglicht diesen Schutz für  „eigene Wortschöpfungen“, also selbst erfundene Begriffe – nicht  jedoch für „beschreibende Bezeichnungen“, d.h. wenn mit Begriffen des  allgemeinen Wortschatzes ein Produkt oder Vorgang beschrieben wird.  Solche Bezeichnungen müssen der Allgemeinheit zur freien Verwendung  zugänglich bleiben. Ist nun „Bernstein-Massage“ eine Wortschöpfung  oder eine solche Beschreibung? Das wird im Augenblick juristisch geprüft.

Wird dabei festgestellt, daß „Bernstein-Massage“ eine beschreibende  Bezeichnung und keine Wortschöpfung ist – und das dürfte wohl der  Fall sein – dann ist der Markeneintragung und somit auch der  Abmahnung die Grundlage entzogen. Die Löschung der Marke wird dieser  Tage mit entsprechender Begründung auch schon beantragt. Erfolgt  diese Löschung, kann die Abmahnung problemlos zurückgewiesen werden.  Selbst die Herausgabe bereits unterzeichneter  Unterlassungserklärungen kann dann gefordert werden! Zwar ist im Augenblick noch nichts entschieden, doch die Chancen stehen gut.

Wie auch immer die Rechtslage sein mag, besonders betrüblich ist  hierbei, daß die jetzt Abgemahnten nicht zuvor auf anderem Wege über  die Markeneintragung informiert wurden. Ein einfaches Schreiben oder  ein Gespräch hätte dazu beitragen können, die Angelegenheit friedlich  zu bereinigen und Zwist und Zerwürfnisse zu vermeiden. Doch statt  einem solchen „Miteinander“ wurde gleich das juristische „Gegeneinander“ in Form einer Abmahnung gewählt. Das ist schade.

Zwar werden auch auf diesem Wege strittige Sachverhalte geklärt, doch  mit welchem Schaden! Neben den Anwalts- und Abmahnungskosten, die  überflüssigerweise entstehen, werden Kollegen zu Feinden. Mißtrauen  und emotionale Gräben bleiben bestehen, und selbst wenn im Fall der „Bernstein-Massagen“ das Recht zugunsten des Abmahnenden gesprochen  werden sollte, so hat er sich durch seine Vorgehensweise bereits ins  Abseits manövriert. Seine bisherigen KollegInnen werden ihn meiden,  zu Fachveranstaltungen wird es keine Einladungen mehr geben, der gute Ruf hat schon gelitten. War das die ganze Sache wert?

Wie auch immer – ich werde auf jeden Fall in kommenden Newslettern  über den Ausgang der juristischen Auseinandersetzungen berichten,  damit wieder Rechtssicherheit für die Verwendung des Begriff“Bernstein-Massagen“ besteht.

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Gienger Michael

Veröffentlicht von

Michael Gienger arbeitet als Autor, Herausgeber, Seminarleiter, Referent und Initiator von »Fair Trade Minerals«. Zahlreiche Publikationen im Bereich der Steinheilkunde. Michael Gienger beseelt ein Wunsch: Beizutragen zu einer lebenswerten Welt voller Glück und Erfüllung sowie zum Wohle aller Wesen!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich biete die Bernstein-Massage in St. Gallen an und bin zum von dieser Abmahnwelle verschont geblieben. Ich hab nicht gewusst, dass der Begriff Bernstein-Massage geschützt sein soll (oder eben doch nicht). Ich finde es bedauerlich, dass (insb. in Deutschland) immer wieder solche Abmahnwellen losgetreten werden. Aber andererseits ist das natürlich ein lukratives Geschäft für die Anwälte. Zum Natürlich steht es dem Erfinder eines Begriffes frei, diesen beim Patentamt als Marke eintragen und somit für die eigene Verwendung schützen zu lassen. Der Gesetzgeber ermöglicht diesen Schutz für „eigene Wortschöpfungen“, also selbst erfundene Begriffe – nicht jedoch für „beschreibende Bezeichnungen“, d.h. wenn mit Begriffen des allgemeinen Wortschatzes ein Produkt oder Vorgang beschrieben wird. Solche Bezeichnungen müssen der Allgemeinheit zur freien Verwendung zugänglich bleiben. Ist nun „Bernstein-Massage“ eine Wortschöpfung oder eine solche Beschreibung? Das wird im Augenblick juristisch geprüft.

    Wird dabei festgestellt, daß „Bernstein-Massage“ eine beschreibende Bezeichnung und keine Wortschöpfung ist – und das dürfte wohl der Fall sein – dann ist der Markeneintragung und somit auch der Abmahnung die Grundlage entzogen. Die Löschung der Marke wird dieser Tage mit entsprechender Begründung auch schon beantragt. Erfolgt diese Löschung, kann die Abmahnung problemlos zurückgewiesen werden. Selbst die Herausgabe bereits unterzeichneter Unterlassungserklärungen kann dann gefordert werden! Zwar ist im Augenblick noch nichts entschieden, doch die Chancen stehen gut.

    Wie auch immer die Rechtslage sein mag, besonders betrüblich ist hierbei, daß die jetzt Abgemahnten nicht zuvor auf anderem Wege über die Markeneintragung informiert wurden. Ein einfaches Schreiben oder ein Gespräch hätte dazu beitragen können, die Angelegenheit friedlich zu bereinigen und Zwist und Zerwürfnisse zu vermeiden. Doch statt einem solchen „Miteinander“ wurde gleich das juristische „Gegeneinander“ in Form einer Abmahnung gewählt. Das ist schade.

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