Wege der Ganzwerdung

Wassersteine: Neuer Ärger mit Behörden

Wie mir vor zwei Wochen bekannt wurde, bekommen Mineraliengeschäfte in Österreich derzeit Besuch von der Lebensmittelaufsicht. Die „Wassersteine“ sind ins Visier der Behörden geraten und die ersten Strafen „wegen nachteiliger Beeinflussung des Lebensmittels Trinkwasser durch mineralischen Abrieb und kleinere Absplitterungen der Wassersteine“ sowie dem „in Verkehrbringen oder Bewerben eines Lebensmittels mit den Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer menschlichen Krankheit“ wurden bereits erlassen.

Das könnte Kreise ziehen, weshalb ich alle Händlerinnen und Händler bitten möchte, hier vorsichtig zu sein. Überprüfen Sie Ihre Produktbeschreibungen bzw. lassen Sie diese von einem Anwalt überprüfen (Stichwort Produkthaftung!) und geben Sie in Ihren Veröffentlichungen oder im Kundengespräch deutliche Hinweise auf die richtige Handhabung von Wassersteinen, wie sie in meinen Büchern beschrieben ist:

Gienger/Goebel „Edelsteinwasser“, Neue Erde 2005, Seite 109
Gienger/Goebel, „Wassersteine“, Neue Erde 2006, Seite 23

Hier ist genau beschrieben, wie Wassersteine handzuhaben sind, damit es keine Absplitterungen gibt.

Was die Angabe von „Heilwirkungen“ angeht, so habe ich ja schon mehrfach berichtet, daß solche Aussagen im Handel nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten sind! Da gibt es auch keine Schlupflöcher: Ganz egal, wie Sie solche Heilaussagen formulieren, ob als eigene Erfahrung, als allgemeiner Hinweis oder als deutlich gekennzeichnetes Zitat aus meinen Büchern: Als verkaufsunterstützende Maßnahme (!) gelten solche Aussagen als unlauterer Wettbewerb und sind daher verboten. Selbst der Begriff „Heilstein“ darf im Handel nicht verwendet werden. Abmahnungen, die ein paar Hundert Euro kosten, sind dabei als Folge noch das Geringste. In Deutschland gab es schon Rechtsstreitigkeiten, die mehrere Tausend, ja sogar mehrere Zehntausend Euro Strafe nach sich zogen.

Nach der deutschen Rechtslage ist es gestattet, „allgemein philosophische Bezeichnungen“ zu verwenden (z.B. „Stein der Lebensfreude“), jedoch auf keinen Fall „medizinische Diagnosen“ („hilft gegen Depressionen“). Das ist nur ein schmaler Grat zwischen Erlaubtem und Verbotenem – im Zweifelsfall ist es daher ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der sich nicht nur mit Wirtschaftsrecht, sondern auch mit dem Gesundheitsrecht auskennt.

Die sicherste Möglichkeit besteht auf jeden Fall darin, selbst keine Heilaussagen zu machen, weder schriftlich, noch mündlich, sondern Steinheilkunde-Literatur zu verkaufen (das ist erlaubt), so daß sich die KundInnen selbst informieren können. Und auf jeden Fall alle Heilaussagen im Handel, sei es im Internet-Shop, im Katalog, auf Beileger-Kärtchen im Laden oder anderweitig unbedingt vermeiden. Die Literatur ist glücklicherweise frei, steinheilkundliche Informationen weiterzugeben – und Literatur gibt es heute ja in Hülle und Fülle.

Ich halte Sie gerne auch weiterhin zu diesen Themen auf dem Laufenden und bin in diesem Zusammenhang über Informationen zu Vorgängen dieser Art immer dankbar.

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Gienger Michael

Veröffentlicht von

Michael Gienger arbeitet als Autor, Herausgeber, Seminarleiter, Referent und Initiator von »Fair Trade Minerals«. Zahlreiche Publikationen im Bereich der Steinheilkunde. Michael Gienger beseelt ein Wunsch: Beizutragen zu einer lebenswerten Welt voller Glück und Erfüllung sowie zum Wohle aller Wesen!

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

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